Die Planungsbehörde hat somit auch bezüglich der Grenzabstände das ihr eingeräumte Planungsermessen nicht überschritten. 5.a. Zudem halten die Beschwerdeführer fest, dass der Mehrlängenzuschlag für das Plangebiet generell ausgeschlossen werde. b. Gemäss Art. 63 BauV gelten Mehrlängenzuschläge in den Wohnzonen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. Die Planungsbehörde hat in Art. 12 Abs. 3 des Quartierplanreglements gegenüber Bauten innerhalb der Bereiche für Hochbauten einen Mehrlängenzuschlag ausgeschlossen.