c. Weshalb durch die Reduktion der Grenzabstände die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise nicht gewahrt werden sollten, ist nicht erkennbar. Gegenteils räumt die Quartierplanung einerseits grosszügige Freiräume ein und garantiert die verdichtete Bauweise zur haushälterischen Nutzung des Bodens. 27 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang Hinzu kommt, dass der minimale Strassenabstand von 5m gemäss Art. 17 StrV bei der Kaustrasse um 2m auf 7m erhöht wurde und damit den Interessen der Beschwerdeführer entgegenkommt.