b. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BauV beträgt der grosse Grenzabstand 8m. Die Bezirke können gemäss Art. 46 Abs. 3 BauV die Grenzabstandsvorschriften mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements regelt innerhalb der Bereiche für Hochbauten einen Grenzabstand von mindestens 5m. Art. 12 des Quartierplanreglements lässt innerhalb der Bereiche für Hochbauten B und zwischen dem Bereich für Hochbauten A und B1 eine maximal zulässige Reduktion der Grenzabstände um 2m zu.