3.a. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Ausnützungsziffer mit 0.687 um 0.037 zu hoch sei. b. Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer in der Zone W3 0.65 (Art. 38 Abs. 1 BauV). Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden (Art. 38 Abs. 2 BauV).