Die vier zugelassenen Vollgeschosse im Quartierplan Hintere Wühre II gehen jedoch nicht über die Regelung in der Bauverordnung, welche sogar für Quartierpläne mehr als fünf Vollgeschosse zulassen würde, hinaus. Ebenfalls ist in der Umgebung des Quartierplangebiets kein inventarisiertes schützenswertes Gebäude oder gar Ortsbild vorhanden, welches es zu beachten gelten würde. Zudem liegt die Abweichung von der Regelbauweise um ein Vollgeschoss - welches vorliegend nur als Sockel- und nicht als Wohngeschoss genutzt werden darf - im Vergleich zu den in den beiden Bundesgerichtsentscheiden erwähnten Abweichungen in begrenztem Rahmen.