Auch mit BGE 135 II 209 entschied das Bundesgericht, dass der Quartierplan von der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde erheblich abweiche, in dem er eine Gebäudehöhe von 22.1m zulasse. Die Grundnutzungsordnung, welche eine Gebäudehöhe von 9.5m vorsehe, werde dadurch im eigentlichen Sinne aus den Angeln gehoben und ihres Inhalts entleert. Darüber hinaus werde die Schutzvorgabe gemäss Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz unterlaufen. Das Verwaltungsgericht unterlasse es, die erheblichen Abweichungen von der Grundnutzungsordnung in einer umfassenden Interessenabwägung zu begründen.