Gemäss Urteil 1C_416/2007 lässt das kommunale Bau- und Zonenreglement nur eine Gebäudelänge von 25m zu. Gemäss Planungs- und Baugesetz kann der Gestaltungsplan davon nur abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Das Bundesgericht erachtete die Überschreitung der Gebäudelänge um bis 39% deshalb als unzulässig, weil das kantonale Verwaltungsgericht sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern besondere Verhältnisse vorliegen würden, die eine eigene Regelung als sinnvoll erscheinen liessen.