c. Die Erhöhung um ein Vollgeschoss liegt innerhalb des von Art. 41 Abs. 2 BauV vorgegebenen Ermessensspielraums. Das öffentliche Interesse an einer erhöhten Ausnutzung des Quartierplanungsgebiets ist höher zu gewichten als allfällige von den Beschwerdeführern - im Übrigen nicht definierte - private Interessen. d. Auch widersprechen die vier geplanten Vollgeschosse nicht der von den Beschwerdeführern erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 II 209 und 1C_416/2007 vom 3. Oktober 2008). Die Sachverhalte beider Entscheide sind mit dem Vorliegenden nicht zu vergleichen: