Für das Grundstück Hintere Wühre, Parzelle Nr. 356, welches im Jahr 1994 der dreigeschossigen Wohnzone zugewiesen wurde, hat die Feuerschaukommission die ihr mit Art. 41 Abs. 2 BauV eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen und in Art. 7 Abs. 2 des Quartierplanreglements umgesetzt, wonach maximal vier Vollgeschosse zulässig sind, davon aber nur drei als Wohngeschosse und ein zusätzliches, viertes als Sockelgeschoss ohne nutzbare Geschossflächen gemäss Art. 37 BauV realisiert werden dürfen.