b. Als Vorschrift der Einzelbauweise lässt Art. 41 Abs. 1 lit. b BauV in der dreigeschossigen Wohnzone drei Vollgeschosse zu. Im Rahmen von Quartierplänen können die Bezirke gemäss Art. 41 Abs. 2 BauV die Zahl der zulässigen Vollgeschosse um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. In dreigeschossigen Wohnzonen können mit einem Quartierplan gemäss Art. 41 Abs. 3 BauV sogar mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden.