2.a. Die Beschwerdeführer erachten die Regelung von Art. 41 Abs. 2 BauV, wonach im Rahmen eines Quartierplans ohne Interessenabwägung und Berücksichtigung allfälliger Interessen der Nachbarn generell ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligt werden könne, als gesetzwidrig und als der Rechtsprechung des Bundesgerichts widersprechend. Mit dieser Vorschrift werde der "zonenplanerische Kerngehalt" tangiert, da in der Raumplanung die zonenkonforme Überbauung zentral gerade auch durch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse definiert werde.