d. Der Quartierplan Hintere Wühre II weicht unbestrittenermassen nicht von der im Zonenplan ausgeschiedenen Nutzungszonenart Wohnzone ab. Wie intensiv die Wohnnutzung ist, ob also in einem einstöckigen oder einem vierstöckigen Wohnhaus gewohnt wird, spielt für die Nutzungsart solange keine Rolle, als ruhige und gesunde Wohnbedingungen gesichert sind (vgl. Urteil B 2010/227 und 228 des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 6. Juli 2011, E. 5.2).