In der Bauverordnung hat der Grosse Rat aber nicht nur die Abweichungsmöglichkeiten durch einen Quartierplan, sondern auch die Einzelbauweise (Ausnützungsziffer, Geschosszahl und -höhe, Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäude- und Firsthöhe, Mehrlängenzuschlag) in den verschiedenen Bauklassen (W2, W3, WG3, Kernzone) geregelt. Die Bauverordnung regelt somit auf kantonaler Stufe die möglichen Bauweisen in den verschiedenen, vom Zonenplan ausgeschiedenen, Wohnzonen. Die Bauverordnung des Grossen Rates gilt als Gesetz im formellen Sinn, zumal ein einzelner Stimmberechtigter deren Aufhebung und Abänderung beantragen kann (vgl. BGE 106 Ia 201, E. 2b).