Auf dieser Grundlage erliess der Grosse Rat gemäss Art. 35 BauG auf dem Verordnungswege für die Erstellung von Quartierplänen besondere Vollzugsvorschriften, beispielsweise die im vorliegenden Verfahren relevanten Art. 38 BauV (Ausnützungsziffer), Art. 41 BauV (Vollgeschosse) und Art. 46 BauV (Grenzabstand). In der Bauverordnung hat der Grosse Rat aber nicht nur die Abweichungsmöglichkeiten durch einen Quartierplan, sondern auch die Einzelbauweise (Ausnützungsziffer, Geschosszahl und -höhe, Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäude- und Firsthöhe, Mehrlängenzuschlag) in den verschiedenen Bauklassen (W2, W3, WG3, Kernzone) geregelt.