Gemäss Art. 32 BauG ordnen die Bezirke die Überbauung von Quartieren im Einzelnen in der Regel mit Quartierplänen. Durch Quartierplan kann unter anderem die Art und Weise der Überbauung, insbesondere bezüglich Grösse und Anordnung der Baukörper und die Gestaltung der Baukörper und der Freiräume festgelegt werden. Dabei darf von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschriften nur in begrenztem Rahmen und unter den auf dem Verordnungswege zu umschreibenden Voraussetzungen abgewichen werden.