24 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang Im Kanton Appenzell I.Rh. erstellen gemäss Art. 12 Abs. 1 BauG die Bezirke bzw. die Feuerschaugemeinde für ihr gesamtes Gebiet einen Zonenplan, durch welchen unter anderem Wohnzonen ausgeschieden werden. Wohnzonen umfassen jenes Gebiet, das sich für Wohnzwecke eignet. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Die inhaltliche Bedeutung der Wohnzonen kann in einer Verordnung weiter präzisiert werden (vgl. Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 18 BauG).