Ein wichtiger Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren über Nutzungsplanfestsetzungen ist in der Regel, ob der Plan auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, welche die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen hat (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 74).