Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen. Ein Planungsentscheid ist daher zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238, E. 3.b.aa; Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 73, 77; Joos, a.a.O., Art. 33, S. 249).