Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Nutzungsplänen und somit auch von Quartierplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Der Anspruch umfasst neben der Rechts- und Sachverhaltskontrolle auch die Ermessensüberprüfung. Die Beschwerdebehörde hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei allerdings im Auge zu behalten, dass sie kantonale Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung erfolgt sachlich zurückhaltend, soweit es um lokale Angelegenheiten geht.