Wird der Quartierplan im gleichen Verfahren wie der Zonenplan erlassen, dann kann frei davon abgewichen werden, sofern die Raumplanungsziele und -grundsätze beachtet werden (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 80). Das zentrale Ziel der Raumplanung liegt in der haushälterischen Nutzung des Bodens gemäss Art. 75 BV bzw. Art. 1 RPG. Sie verlangt die Eindämmung des Flächenverbrauchs. Dieses Postulat auferlegt den Behörden die Pflicht, nach Möglichkeiten einer sparsamen Bodenverwendung zu suchen (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 15).