Ausgangspunkt bilden die Fragen, welche Baumöglichkeiten die Grundordnung vorsieht und welche Abweichungen im Quartierplan in Anspruch genommen werden. Lässt die Grundordnung in einer bestimmten Zone eine grosse Vielfalt an Baumöglichkeiten zu, sind an die Gewährung von Abweichungen grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. EGV-SZ 2009, B 8.5, S. 96 f.). 23 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang