b. Das planungsrechtliche Mittel des Quartierplans ist ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG. Er legt in einem bestimmten Perimeter die detaillierten Anforderungen an die Bodennutzung fest, welche die Bauvorhaben zu beachten haben. In der Bauzone ist der Quartierplan darauf angelegt, in dem von ihm erfassten Planungsperimeter eine harmonische und bodensparende Besiedlung sicherzustellen, welche haushälterisch mit den öffentlichen und privaten Investitionen umgeht (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 101).