Ebenso wenig erlaube der raumplanerische Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens die generelle Nichtanwendung verbindlicher Bauvorschriften. Sofern überdies Baulandknappheit geltend gemacht werde, müsse der Zonenplan nach Art. 15 RPG mittels demokratisch abgestütztem Verfahren geändert werden. Es sei nicht zulässig, den Zonenplan auf "kaltem" Weg mit einer nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden Quartierplanung materiell abzuändern.