1.a. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Quartierplanung Hintere Wühre II in unzulässiger Art und Weise von der rechtsverbindlichen Grundnutzungsordnung abweiche und damit insbesondere gegen Art. 32 Abs. 2 BauG verstosse. Dieser schreibe vor, dass im Quartierplan nur in begrenztem Rahmen und unter den auf dem Verordnungswege zu umschreibenden Voraussetzungen von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschriften abgewichen werden könne. Ebenso wenig erlaube der raumplanerische Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens die generelle Nichtanwendung verbindlicher Bauvorschriften.