[Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 12. April 2011 (Protokoll Nr. 471) wurde bestätigt.] (Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2011 vom 15. November 2011) 22 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang 2.2. BauG-Beschwerde Die Quartierplanung Hintere Wühre II wurde gesetzeskonform erlassen. Der zonenplanerische Kerngehalt und das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG wurden bei der Planung beachtet. III.