Da Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes der anwendenden Behörde - mit Ausnahme von Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge - kein Ermessen einräumt, durfte diese auch nicht auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten, andernfalls sie sich eine Gesetzesverletzung hätte vorhalten lassen müssen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VerwVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VerwVG erscheint die von der Standeskommission erhobene Behandlungsgebühr von Fr. 500.-- für den Rekursentscheid angemessen.