b. Die Standeskommission hat sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers im Rekursverfahren auseinandergesetzt und das Ergebnis in der Rekursbegründung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b VerwVG festgehalten. Hätte sie dies nicht oder nicht in dieser angemessenen Dichte getan, hätte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.