6.a. Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass die Standeskommission für die Behandlung des Rekurses eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben hat. Er verlange nur, was jedem Bürger zustehe, nämlich das Recht auf Weiterbildung und Gleichbehandlung. Er könne nichts dafür, wenn sich sein Wohnkanton nicht an geltende gesetzliche Bestimmungen halte und er habe auch keine neunseitige juristische Abhandlung verlangt. Sein Angebot, die Sache gütlich und verhältnismässig zu regeln, sei nicht beachtet worden.