Damit ist zwangsläufig verbunden, dass nicht alle Steuerpflichtigen (und auch nicht alle Gruppen von Steuerpflichtigen) für die von ihnen bezahlten Steuern einen ebenbürtigen Gegenwert erhalten. Die Steuer weist zwangsläufig eine gewisse Solidaritätskomponente auf (vgl. Urteil 1P.364/2002 vom 28. April 2003, E. 2.4). Andererseits ist der Staat, wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, gerade nicht verpflichtet, auch über 40-jährigen Kantonseinwohnern Schulgelder für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung zu bezahlen.