5.a. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm als Steuerzahler die Finanzierung der Ausbildungsbeiträge für sein Studium durch den Kanton Appenzell I.Rh. zustehe, zumal dieser seine rechtlichen Verpflichtungen im Dienste der Bürger zu erfüllen habe. Dieser Auffassung ist einerseits entgegenzuhalten, dass Steuern voraussetzungslos geschuldete Abgaben sind, mit denen der allgemeine Finanzbedarf des Staates gedeckt wird. Damit ist zwangsläufig verbunden, dass nicht alle Steuerpflichtigen (und auch nicht alle Gruppen von Steuerpflichtigen) für die von ihnen bezahlten Steuern einen ebenbürtigen Gegenwert erhalten.