c. Mit seinen Ausführungen, dass Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes nicht dem öffentlichen Interesse entspreche und unverhältnismässig sei, kritisiert der Beschwerdeführer ein kantonales Gesetz. Das Gericht kann wohl vorfrageweise prüfen, ob sich ein kantonales Gesetz, auf welches sich eine Verfügung stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 708; Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 678). Diese Prüfung beschränkt sich dabei aber auf die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, was in obgenannten Erwägungen 1 bis 3 erfolgte.