b. Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 10 VerwGG nur eine Verfügung sein. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a VerwGG kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich Über-, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen.