Unverhältnismässig sei einerseits, dass Bewohner des Kantons Appenzell I.Rh. nur noch Weiterbildungen absolvieren könnten, für die unter anderem keine FSV-Beiträge vereinbart worden seien, und andererseits, dass die Chance, die Schul- oder Studienbeiträge nicht auferlegt zu bekommen, bei teurerer Ausbildung höher sei als bei günstigeren Ausbildungen. Damit werde auch die im Jahr 2004 an der Landsgemeinde vom Landammann geäusserte Absicht über Sinn und Zweck des umstrittenen Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes ins Gegenteil verkehrt. Das Gesetz solle die Teilnahme der über 40-Jährigen an teuren Studiengängen verhindern.