4.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege nicht im öffentlichen Interesse, wenn den über 40-Jährigen die Weiterbildung erschwert oder wie in seinem Fall verunmöglicht werde, obwohl der Kanton Appenzell I.Rh. über ausserordentlich gesunde Staatsfinanzen verfüge und der Beschwerdeführer nach absolvierter Weiterbildung besser verdienen und mehr Steuern bezahlen würde. Die voraussichtlichen Steuerausfälle wären bedeutend höher als die zurückgeforderten Schulbeiträge.