FSV) und bindet somit einzig die Kantone. Jeder Kanton kann entscheiden, für welche Studiengänge er Beiträge leisten will. Er kann somit auch bestimmen, dass solche geleisteten Beiträge vom Studierenden zurückzuerstatten sind. d. Art. 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge verstösst demnach weder gegen das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) noch gegen die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998.