c. Auch die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998, welcher alle Kantone beigetreten sind, gewährleistet wohl einen Anspruch auf Zugang zu einer ausserkantonalen Weiterbildungsinstitution, nicht aber auf deren Finanzierung durch den Wohnsitzkanton. So regelt sie für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen) lediglich den interkantonalen Zugang, die Stellung der Studierenden und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten (Art. 1 FSV) und bindet somit einzig die Kantone.