Bei diesen bundesrechtlichen finanziellen Beiträgen handelt es sich nur um Unterstützungsbeiträge an die Kantone als Adressaten. Wie die Gelder auf die Einzelaufgaben verteilt werden, ist Sache der Empfänger, somit der Kantone (vgl. Botschaft zum BBG vom 6. September 2000, S. 5761). Das BGG gibt Privaten nach wie vor kein Recht auf Subventionen bzw. auf eine Übertragung des Bundesanteils auf deren Weiterbildungskosten (vgl. Botschaft zum BBG vom 6. September 2000, S. 5703). 20 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang