52 und Art. 53 beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz und leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung berufsorientierter Weiterbildung. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.