Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) hält in Art. 31 fest, dass die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung sorgen. Der Bund fördert gemäss Art. 32 die berufsorientierte Weiterbildung und unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind, Personen bei Strukturveränderung in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen und Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu erleichtern. Gemäss Art. 52 und Art.