Im Rahmen dieser Massnahmen hat sich der Bund jeglicher Einwirkung auf die kantonale Schulordnung und -organisation zu enthalten. Das Stipendienwesen bleibt demnach Sache der Kantone. Sie entscheiden grundsätzlich frei, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass sie Beihilfen gewähren. Die Gesetzgebung über Ausbildungsbeiträge fällt, wie Art. 66 BV ausdrücklich festhält, in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (vgl. BVR 1980 S. 470; Plotke, a.a.O., N 4.517 und 8.22; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.