3.a. Der Beschwerdeführer behauptet zudem, dass mit Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes das Berufsbildungsgesetz verletzt werde. Er sehe die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen durch einen über 40-Jährigen im Widerspruch stehend zur Weiterbildungsoffensive des Bundes, wonach das lebenslange Lernen gefördert werden solle.