Die verfassungsmässige Beschränkung des Bundes auf die Grundsatzgesetzgebung belässt den Kantonen Gestaltungsfreiheit für eine konkretisierende Regelung des Weiterbildungsbereichs und bei der Förderung entsprechender Massnahmen. Aus den Materialien ergibt sich auch klar, dass nicht die Absicht bestand, die Kantone aus der Verantwortung in der Weiterbildung zu entlassen (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a N 14).