g. Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes verletzt demnach das verfassungsmässig garantierte Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot nicht. 2.a. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Bundesrat ein Rechtsgutachten zu den Umsetzungsmöglichkeiten von Art. 64a BV in Auftrag gegeben habe. Darin würden Sinn und Zweck, sowie die Zuständigkeiten aufgezeigt. Die Kompetenz der Kantone gehe aber nicht so weit, einzelne Bevölkerungsgruppen von der Weiterbildung auszuschliessen. Auf Bundesebene sei nun ein Weiterbildungsgesetz als Umsetzung von Art. 64a BV in Bearbeitung.