terkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien- Konkordat) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren - welches wohl noch nicht in Kraft ist, da erst sieben von zehn Kantonen diesem beigetreten sind - sieht in Art. 12 Abs. 2 und 3 vor, dass die Kantone für den Bezug von Stipendien eine Alterslimite festlegen können. Diese darf allerdings 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten. Nach dieser Vereinbarung wären die Kantone bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen sogar frei.