So wird nach der Gesetzgebung zahlreicher Kantone die Berechtigung, Ausbildungsbeiträge zu beanspruchen, nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze anerkannt (vgl. Plotke, a.a.O., N 8.245): § 7 der Stipendienverordnung des Kantons Zürich sieht eine Alterslimite von 45 Jahren, Art. 5 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge des Kantons Zug ebenfalls wie im Kanton Appenzell I.Rh. eine Alterslimite von 40 Jahren und Art. 14 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge des Kantons Bern gar eine Alterslimite von 35 Jahren vor. Auch die In- 18 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang