f. Schliesslich ist dem Argument des Beschwerdeführers, dass kein weiterer Kanton eine ähnliche gesetzliche Regelung wie Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes kenne, entgegenzuhalten, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich - vorliegend der Weiterbildung - unterschiedliche Regelungen treffen können. So wird nach der Gesetzgebung zahlreicher Kantone die Berechtigung, Ausbildungsbeiträge zu beanspruchen, nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze anerkannt (vgl. Plotke, a.a.