Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat am 23. April 2010 die Rückzahlungsforderung für das 1. Semester des Studienjahres 2009/2010 berechnet, wonach beim Beschwerdeführer eine Überdeckung von Fr. 363.50 bestehe. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Verzicht der Rückerstattung nicht gegeben seien und der Beschwerdeführer demnach den Beitrag von Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten habe (BF act. 5). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Berechnung nicht korrekt sei bzw. er die Voraussetzungen gemäss Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge erfülle.