Mit dieser Härtefallklausel werden diejenigen Personen unterstützt, welche für eine notwendige Weiterbildung nicht selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen. Sie dient dazu, dass die grundsätzlich ausnahmslose Rückerstattungspflicht von über 40-Jährigen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes relativiert wird, womit auch deren Verhältnismässigkeit gegeben ist.