Gemäss Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge kann in begründeten Fällen auf die Rückerstattung der Schulgelder ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht auf die Rückerstattung setzt voraus, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Begleichung der Schulgelder die Finanzierungsmöglichkeit des Gesuchstellers übersteigt.