Der Kanton hat somit Förderungsmassnahmen auf Weiterbildungswillige unter 40 Jahren begrenzt. Dass der Beschwerdeführer durch die Rückerstattungspflicht in seiner Würde getroffen wäre, macht er zu recht auch nicht geltend. 17 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang Für die differenzierte Behandlung über 40-Jähriger gegenüber jüngerer Weiterbildungswilliger bestehen somit durchaus vernünftige sachliche Gründe.